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Krankenkassen § 20 SGB V

Eine Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) ist durch den Gesetzgeber nach § 20 und § 20a SGB V in der Fassung vom 25. Juli 2015 nicht vorgeschrieben. Ebenso sieht der Gesetzgeber KEINE zeitliche Begrenzung der Zertifizierung vor.
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Ulm hat am 14.08.2017 meine Zertifizierung selbst aus dem Jahr 2008 noch anerkannt.

Auszug aus einem Schreiben der Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen c/o Verband der Ersatzkassen vom 16.02.2021:
... § 20 SGB V sieht vor, dass die Krankenkasse eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention (nur) erbringen kann, wenn diese von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist.
Ausserdem berechtigt diese Vorschrift die Krankenkassen, die Präventionsangebote einheitlich zu prüfen und gegebenenfalls zu zertifizieren, sofern diese Angebote den Qualitätsanforderungen des GKV Spitzenverbandes aus dem Leitfaden Prävention entsprechen. ...

Alle Qualitätsanforderungen werden von mir nach wie vor erfüllt und es liegen keine Ausschlußkriterien vor.


Wenn Sie Ihren Kurs nach der Teilnahme (mindestens 80%) bei der Krankenkasse einreichen und Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


WICHTIG - nur schriftliche Aussagen der Krankenkasse akzeptieren!

Wiederholt versuchen Krankenkassen telefonisch Ablehnungen zu begründen. Hier ist es dann schwierig bis unmöglich einen, von den Krankenkassen geforderten, schriftlichen Widerspruch einzulegen.